Stop A4
Die Rechtlichen Grundlagen einer privaten Finanzierung von Straßen wurde
von
Felix Ekardt in der Zeitschrift Recht der Natur, Schnellbrief Nr. 34, Seite 11 bis 13,
unter dem Titel "Privatfinanzierung von Verkehrswegen",
aus dem die folgenden Zitate (zum Teil gekürzt) stammen, aus juristischer Sicht unter die Lupe genommen:
- Idee der privaten Vorfinanzierung (das Konzessionsmodell):
Private Investoren, meist ein Zusammenschluß von Banken und Bauunternehmen errichten und finanzieren ein Vorhaben auf Grundstücken des Bundes auf der Grundlage eines von der Verwaltung erlassenen Planfeststellungsbeschlusses im eigenen Namen.
Als Gegenleistung bekommen sie die Konzession, das Projekt
für einen gewissen Zeitraum wirtschaftlich zu nutzen.
Gegen entsprechende Entgeltzahlungen erhält der Bund ein Nutzungsrecht eingeräumt.
Mit Ablauf des Konzessionsvertrages fällt die Straße an den Bund.
- Vertagung der Finanzierung
Das Konzessionsmodell ist keine echte Privatfinanzierung, sondern lediglich eine
private Vorfinanzierung der geplanten Baumaßnahmen; die Kostenwirksamkeit
für die öffentliche Hand wird lediglich vertagt.
- Höhere Kosten
Die Entgeltraten beim Konzessionsmodell werden so berechnet, daß im Endeffekt die Kosten der Projekte gegenüber denen einer konventionellen Finanzierung
über den Staatshaushalt deutlich steigen. Das ergibt sich dadurch, daß das private Konsortium natürlich im Interesse einer Gewinnerzielung tätig wird;
außerdem beschafft sich das Konsortium selbst den größten Teil der
erforderlichen Investitionssumme per Kredit von Dritten.
Hierbei muß das
Konsortium jedoch erheblich höhere Zinsen zahlen, als dies die öffentliche Hand
müßte, wenn sie sich das Geld direkt, also auf dem Wege einer steigenden
Staatsverschuldung, von einer Bank leihen würde. Denn der Staat zahlt wegen
seiner praktisch "unbegrenzten" Solvenz wesentlich niedrigere Zinsen als
Private.
- Lanfristige Bindung von Haushaltsmitteln
Die private Vorfinanzierung führt zwar kurzfristig zu einer Entlastung
der öffentlichen Haushalte, bewirkt dafür jedoch eine überaus langfristige Bindung derselben.
Diese Wirkung versucht die Bundesregierung gegenwärtig durch irreführende Ansätze im Bundeshaushalt zu verschleiern.
- Verstoß gegen den Grundsatz der Haushaltsvollständigkeit und Haushaltswahrheit (Art. 1101 1 Grundgesetz)
Beide Grundsätze haben Verfassungsrang, d. h. sie sind vom Parlament
bei der Aufstellung des Haushaltsplans unbedingt zu beachten.
Der Grundsatz der Haushaltsvollständigkeit besagt, daß alle staatlichen
Einnahmen und Ausgaben in den Haushalt eingestellt werden müssen.
Sogenannte
Schattenhaushalte oder "schwarze Kassen" sind unzulässig. Der Grundsatz der
Haushaltswahrheit verlangt darüberhinaus, daß der Haushalt nicht irreführend sein
oder Ausgaben verschleiern darf.
Im Bundeshaushalt müßte die Gesamtsumme der später
fällig werdenden Entgelte ausgewiesen werden, denn die Verpflichtung wird in der Gegenwart durch den Abschluß des Konzessionsvertrages begründet, d. h. zukünftige Regierungen sind zwingend daran gebunden.
Diesen Anforderungen wird jedoch
nicht genügt.
Es werden zum einen nicht die vollen Beträge ausgewiesen. Zum
anderen werden die ausgewiesenen Titel im Anschluß an den Abschnitt "Grunderwerb"
eingestellt, was den irreführenden Eindruck erweckt, der Bund habe lediglich die
Kosten für den Erwerb des Bodens, auf dem die Verkehrsanlage verlaufen soll, zu
tragen. Weitere Ausgabentitel finden sich im Straßenbauplan, der dem Haushalt als
Anlage beigegeben ist. Auch dort sind die zu erwartenden Kosten jedoch nicht in
voller Höhe ausgewiesen.
Der Charakter der "Privatfinanzierung" als lediglich private Vorfinanzierung kommt nicht mit der gebotenen Deutlichkeit zum Ausdruck, denn die Projekte sind sämtlich mit dem Zusatz versehen: "Für Privatfinanzienung vorgesehen".
Auch die Verteilung der geplanten Projekte auf mehrere Abschnitte wirkt nicht gerade klarheitsschaffend.
Die Kosten solcher Projekte werden zukünftigen Generationen auferlegt
werden. Dieser wahre Charakter der "Privatfinanzierung" soll der Offentlichkeit
verschlossen bleiben, indem die zukünftigen Ausgaben schlicht im Haushalt
nicht in voller Höhe ausgewiesen werden.
- Verstoß gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot ( Art. 106 Abs. 3 Nr. 2, 114 Abs. 2 Satz 1
GG )
Die private Vorfinanzierung verstößt ersichtlich gegen das
Wirtschaftlichkeitsgebot, weil sowohl die Kosten höher sind (s. o.) als auch der
Nutzen nicht größer, sondern möglicherweise sogar eher geringer ist.
Denn zum
einen induziert jede neue Straße nach gesicherten verkehrswissenschaftlichen
Erkenntnissen neuen Verkehr, und dieser wiederum führt zu gesteigerten
volkswirtschaftlichen Kosten aufgrund der durch den Individualverkehr
auftretenden Umweltschäden
Außerdem wird das Investitionsvolumen der
öffentlichen Hand verringert, weil die gesteigerten Kosten der privaten
Vorfinanzierung aus zukünftigen Verkehrshaushalten bestritten werden sollen.
Anstatt die zukünftig bereitgestellten Mittel investiv zu verwenden, werden die
Gelder also zur Kredittilgung in die Tasche von Banken fließen.
- Fraglicher Nutzen
Die Bundesregierung hat
sich bekanntlich politisch auf eine Verringerung der Kohlendioxidemissionen und
eine Verlagerung des Individualverkehrs auf die Schiene verpflichtet.
Wie
diese Ziele durch den Bau neuer Fernstraßen in großem Stil erfolgreich umgesetzt werden sollen, bleibt unklar.
- Was kann dagegen getan werden?
CDU/CSU und FDP gehen (leider)zutreffend davon aus, daß eine Verletzung des Grundgesetzes durch den
Bundeshaushalt nur durch eine Normenkontrolle vor dem Bundesverfassungsgericht
erfolgreich gerügt werden könnte.
Eine solche Normenkontrolle können nach Par. 76 Bundesverfassungsgerichtsgesetz aber nur die Bundesregierung selbst, eine Landesregierung oder (mindestens) ein
Drittel der Bundestagsabgeordneten beantragen.
Fazit
Die private Vorfinanzierung verletzt die Haushaltsverfassungsgrundsätze,
die sich aus Art. 110, 106, 109, 114 Grundgesetz ergeben.
Wegen der weitgehend beschränkten gerichtlichen Rügemöglichkeit droht dieser Verfassungsverstoß jedoch folgenlos zu bleiben.
Denn: "Wo kein Kläger, da kein Richter."
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